Commerzbank Geschäftskonto

Aktualisiert am 12. Oktober 2026

Ein Geschäftskonto ist kein Privatkonto mit anderem Namen. Es gehört einem Rechtssubjekt, das sich ändern kann: Aus einem Einzelunternehmen wird eine GmbH, aus einem Gesellschafterkreis eine andere Gesellschaft. Der Kontoinhaber ist dabei nicht immer dieselbe Person oder Gesellschaft, die den Vertrag geschlossen hat.

Bei einer Bank mit eigenem Firmenkundengeschäft ist dieser Punkt zentral, weil dort Unternehmen über ihre gesamte Entwicklung betreut werden. Diese Seite behandelt deshalb, was die Rechtsform für den Kontovertrag bedeutet, wer zeichnen darf, was die Bank von einem Unternehmen verlangt, das noch nicht handelt – und was bei einem Rechtsformwechsel zu tun ist.

Commerzbank Geschäftskonto im Vergleich

Der Vergleichsrechner wird hier eingebunden.

Der Rechner stellt die Grundgebühr und die Buchungspreise den Konditionen anderer Anbieter gegenüber. Bei Firmenkunden wird ein Teil der Konditionen zusätzlich individuell vereinbart – was allgemein gilt und was nur für Ihre Größenklasse, ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis und dem Angebot.

Unabhängig. Wir vergleichen nach Bedingungen, nicht nach Provision. Wie wir Geld verdienen, steht in Über uns.

Kurz gefasst

Art des Anbieters
Großbank mit eigenem Firmenkundengeschäft
Kontoinhaber
Bei Gesellschaften die Gesellschaft – nicht der Geschäftsführer persönlich
Zeichnung
Richtet sich nach der Vertretungsregelung; Vollmachten müssen aktiv geändert werden
Rechtsformwechsel
Kann einen neuen Kontovertrag erfordern, weil der Inhaber ein anderes Rechtssubjekt ist
Zu prüfen
Welche Preise für Ihre Größenklasse gelten und was individuell vereinbart wurde

Die Rechtsform bestimmt, wer den Vertrag schließt

Ein Geschäftskonto gehört immer dem Rechtssubjekt, das die Geschäfte betreibt. Bei einer GmbH ist das die GmbH, bei einer Personengesellschaft die Gesellschaft, bei einem Einzelunternehmen der Inhaber selbst – der dann als Person zugleich Unternehmer ist. Aus dieser Zuordnung folgt, welche Unterlagen die Bank braucht, wer unterschreiben darf und was bei einer Änderung geschieht.

Was daraus im Alltag folgt

  • Ein Gesellschaftskonto ist kein Privatkonto. Der Geschäftsführer handelt für die Gesellschaft, nicht für sich. Er ist Organ, nicht Inhaber des Kontos.
  • Das Vermögen bleibt getrennt. Bei Kapitalgesellschaften ist die Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen der Grund für die Haftungsbeschränkung. Eine Vermischung über Konten widerspricht dem.
  • Der Kontovertrag folgt dem Kontoinhaber. Ändert sich der Inhaber, ändert sich der Vertrag – dazu unten der Abschnitt zum Rechtsformwechsel.

Wer als Einzelunternehmer ein Geschäftskonto führt, ist Vertragspartner in eigener Person. Besteht daneben ein Privatkonto bei derselben Bank, sind es zwei Verträge desselben Kunden – prüfen Sie in den Bedingungen, welche Verbindungen zwischen ihnen hergestellt werden.

Wer zeichnen darf – und was bei einem Personalwechsel passiert

Die Vertretung einer Gesellschaft steht im Handels- oder Partnerschaftsregister: Einzelvertretung oder Gesamtvertretung. Die Bank prüft diese Regelung bei der Eröffnung und richtet danach ein, wer allein oder nur gemeinsam verfügen darf. Davon zu unterscheiden sind die bankinternen Zeichnungsberechtigungen für Mitarbeiter, die über Vollmachten eingeräumt werden.

Der kritische Moment ist der Wechsel. Ein Punkt wird dabei regelmäßig übersehen:

Der Zugang endet nicht automatisch. Wenn ein Geschäftsführer ausscheidet, ändert sich die Eintragung im Register – der Zugang zum Online-Banking und die Karte müssen aber gesondert gesperrt werden. Klären Sie die Reihenfolge mit der Bank, damit zwischen dem Ausscheiden und der Sperre keine Lücke entsteht.

Für die Einrichtung von Vollmachten verlangen Banken in der Regel ein eigenes Vollmachtsmuster, die Identifizierung der bevollmächtigten Person und Angaben zum Umfang der Vollmacht. Prüfen Sie dabei zwei Dinge: ob die Vollmacht auf einzelne Konten beschränkt werden kann, und ob sie mit einem Verfügungslimit verbunden werden kann. Beides ist praktisch relevanter als die Frage, ob eine Vollmacht erteilt wird.

Bei einem Wechsel gehört auch die Gegenrichtung dazu: Wer ausscheidet, sollte seine Vollmachten ausdrücklich widerrufen lassen. Eine erteilte Vollmacht bleibt sonst bestehen, solange sie nicht widerrufen wird – unabhängig davon, ob die Person noch im Unternehmen arbeitet.

Eröffnung, bevor das Geschäft läuft

Viele Unternehmen brauchen das Konto, bevor sie handeln können – bei einer Kapitalgesellschaft muss das Stammkapital eingezahlt werden, und das setzt ein Konto der Gesellschaft voraus. Die Bank eröffnet deshalb in diesen Fällen auf der Grundlage der Gründungsunterlagen, nicht auf der Grundlage eines Geschäftsbetriebs.

RechtsformKontoinhaberWas vor der Eröffnung vorliegt
EinzelunternehmenDer Inhaber als PersonAusweis und ein Nachweis über die angemeldete Tätigkeit – Gewerbeanmeldung oder Nachweis der freiberuflichen Tätigkeit
GbRDie Gesellschafter als GesellschaftGesellschaftsvertrag und Ausweise der Gesellschafter; Angaben zu den Beteiligten
OHG und KGDie GesellschaftGesellschaftsvertrag und Registerauszug; bei noch nicht eingetragener Gesellschaft die Gründungsunterlagen
GmbH und UG in GründungDie Gesellschaft in GründungNotarieller Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Ausweise der Geschäftsführung; nach der Eintragung der Registerauszug

Ein praktischer Hinweis zur Reihenfolge: Bei einem Einzelunternehmen verlangt die Bank häufig die Gewerbeanmeldung, die wiederum kein Konto voraussetzt. Wo eine Unterlage nicht vorliegt, ist die Frage nicht, ob die Eröffnung möglich ist, sondern welche Unterlage zwingend vorliegen muss und welche nachgereicht werden kann. Diese Auskunft gibt es vor dem Antrag – fragen Sie die Firmenkundenbetreuung nach der Unterlagenliste für Ihre Konstellation.

Was sich nach der Eintragung ändert: Die Bank gleicht die Kontodaten mit dem Register ab. Weichen Firmierung, Sitz oder Vertretung von den Gründungsunterlagen ab, muss der Vertrag angepasst werden. Melden Sie Änderungen unaufgefordert – ein Konto, dessen Daten nicht zum Register passen, führt bei Zahlungen und Prüfungen zu Rückfragen.

Abrechnung nach Größenklasse und individueller Vereinbarung

Bei einem Institut mit eigenem Firmenkundengeschäft richtet sich das Kontomodell häufig nach der Größe des Unternehmens und nach der Betreuungsstufe. Das ist der Unterschied zu einem reinen Onlineangebot: Es gibt eine Preisliste, und es gibt darüber hinaus Konditionen, die im Einzelfall vereinbart werden. Beide gehören schriftlich in Ihre Unterlagen.

  • Preisliste: Sie gilt für die beschriebenen Leistungen und Größenklassen. Sie ist der Ausgangspunkt und für die meisten Buchungen die verbindliche Quelle.
  • Individuelle Vereinbarung: Bei Firmenkunden können einzelne Posten abweichend geregelt sein. Was vereinbart wurde, gilt nur, wenn Sie es schriftlich haben – eine mündliche Zusage ist keine Kondition.
  • Größenklasse: Sie kann sich mit dem Umsatz des Unternehmens ändern. Fragen Sie nach, wann ein Wechsel in eine andere Klasse erfolgt und ob die Preise dann neu gelten.
  • Laufzeit und Kündigung: Prüfen Sie, ob eine Mindestlaufzeit vereinbart ist – bei Firmenkonten kommt das häufiger vor als bei privaten.

Für den Vergleich heißt das: Vergleichen Sie nicht den Listenpreis mit dem Angebot eines anderen Anbieters, sondern die Summe, die Sie tatsächlich zahlen. Rechnen Sie mit Ihrer eigenen Buchungszahl, und fordern Sie vom Institut eine Aufstellung über die für Sie geltenden Preise an. Der Rechner zeigt die hinterlegten Konditionen als Grundlage.

Der Rechtsformwechsel: was mit dem Konto passiert

Ein Rechtsformwechsel ist für die Bank kein Formularvorgang, sondern ein neuer Kundenfall. Der Grund ist einfach: Der Kontoinhaber ist nach dem Wechsel ein anderes Rechtssubjekt. Ob das bestehende Konto fortgeführt werden kann, entscheidet die Bank nach einer Prüfung der neuen Verhältnisse – in der Regel ist ein neuer Kontovertrag oder eine Vertragsanpassung nötig.

Die Fälle, in denen das auftritt

  • Einzelunternehmen wird zur GmbH oder UG. Aus der Person wird eine Kapitalgesellschaft. Das Stammkapital muss auf ein Konto der neuen Gesellschaft eingezahlt werden.
  • Formwechsel oder Verschmelzung. Die Gesellschaft besteht unter anderer Rechtsform oder in einer anderen Gesellschaft fort. Der Bank müssen die neuen Unterlagen vorgelegt werden.
  • Gesellschafterwechsel oder Betriebsübergabe. Die Gesellschaft bleibt dieselbe, die Beteiligten ändern sich. Die Bank muss die wirtschaftlich Berechtigten aktualisieren – das verlangt das Geldwäschegesetz, nicht die Bank.
  • Wechsel von einer Personengesellschaft in eine andere. Auch hier ändert sich der Kontoinhaber, selbst wenn dieselben Personen beteiligt sind.

Was Sie dabei umstellen müssen

  1. Kontovertrag: klären, ob das bestehende Konto fortgeführt oder ein neues eröffnet wird – und ab wann das neue verfügbar ist.
  2. Zeichnungsberechtigungen und Vollmachten: neu einrichten, alte ausdrücklich widerrufen lassen.
  3. Lastschriften im Einzug: Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist an den Gläubiger gebunden, nicht an das Konto. Klären Sie mit der Deutschen Bundesbank, ob sie fortgeführt werden kann, und informieren Sie Ihre Kunden über geänderte Kontodaten.
  4. Daueraufträge, Karten und Buchhaltungsanbindung: neu hinterlegen und die Anbindung nach dem Wechsel prüfen.

Betreiben Sie beide Konten übergangsweise parallel. Wer das alte Konto schließt, bevor das neue vollständig eingerichtet ist, riskiert Zahlungsausfälle bei Gehältern, Steuern und Sozialabgaben. Planen Sie den Wechsel mit Vorlauf und nicht in der Woche, in der eine Zahlung fällig ist.

Worauf Sie bei diesem Angebot achten sollten

In dieser Reihenfolge:

  1. Passt der Kontoinhaber zur tatsächlichen Rechtsform? Und liegt die Vertretungsregelung der Bank vor?
  2. Wer darf allein und wer nur gemeinsam verfügen? Ist das so eingerichtet, wie es im Unternehmen gelebt wird?
  3. Wie werden Vollmachten widerrufen, wenn jemand ausscheidet – und wer kümmert sich darum?
  4. Welche Unterlagen verlangt die Bank von Ihrer Rechtsform, und was davon kann nachgereicht werden?
  5. Welche Preise gelten für Ihre Größenklasse, und welche Konditionen sind individuell vereinbart?
  6. Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, und mit welcher Frist ist das Konto kündbar?
  7. Was passiert bei einer Änderung der Rechtsform? Klären Sie vorher, ob ein neuer Vertrag nötig wird.
  8. Sind Konto, Kredite und Sicherheiten bei demselben Institut? Prüfen Sie die Aufrechnungs- und Pfandklauseln der Bedingungen.

Der letzte Punkt wiegt bei einem Firmenkunden schwerer als bei einem privaten. Wer sein Unternehmen über Jahre entwickelt, sollte wissen, welche Verbindungen zwischen Konten, Linien und Sicherheiten bestehen – und was passiert, wenn sich eine davon ändert.

Häufige Fragen

Wer ist Inhaber eines Geschäftskontos bei einer GmbH?

Die GmbH selbst. Der Geschäftsführer handelt als Organ für die Gesellschaft, nicht für sich persönlich. Deshalb wird das Konto auf den Namen der Gesellschaft geführt und die Vertretungsregelung aus dem Handelsregister ist für die Verfügungsbefugnis maßgeblich.

Was passiert mit dem Geschäftskonto, wenn ich von einem Einzelunternehmen in eine GmbH wechsle?

Der Kontoinhaber ist nach dem Wechsel ein anderes Rechtssubjekt. Deshalb prüft die Bank den Fall neu; in der Regel ist ein neuer Kontovertrag oder eine Vertragsanpassung nötig. Planen Sie eine Übergangszeit mit beiden Konten ein und stellen Sie Vollmachten, Lastschriften und Daueraufträge rechtzeitig um.

Wie lange ist ein ausgeschiedener Geschäftsführer noch verfügungsberechtigt?

Solange die Bank seinen Zugang nicht gesperrt hat. Die Änderung im Handelsregister wirkt nicht automatisch auf Online-Zugang und Karten. Klären Sie die Reihenfolge mit der Bank und lassen Sie Vollmachten ausdrücklich widerrufen, damit keine Lücke zwischen Ausscheiden und Sperrung entsteht.

Kann ich ein Geschäftskonto eröffnen, bevor mein Unternehmen eingetragen ist?

Bei Kapitalgesellschaften ist das der Regelfall, weil das Stammkapital auf ein Konto der Gesellschaft eingezahlt werden muss. Die Bank arbeitet dann mit den Gründungsunterlagen und gleicht die Daten nach der Eintragung mit dem Register ab. Fragen Sie vorher, welche Unterlagen zwingend vorliegen müssen und welche nachgereicht werden können.

Welche Unterlagen verlangt die Bank bei einem Einzelunternehmen?

In der Regel den Ausweis und einen Nachweis über die angemeldete Tätigkeit, also die Gewerbeanmeldung oder bei Freiberuflern einen entsprechenden Nachweis. Welche Unterlage im Einzelfall genügt, hängt von der Tätigkeit ab – fragen Sie die Firmenkundenbetreuung nach der konkreten Liste.

Werden bei einem Geschäftskonto einzelne Buchungen berechnet?

Das Kontomodell und die Buchungspreise stehen im Preis- und Leistungsverzeichnis. Bei Firmenkunden können einzelne Konditionen zusätzlich individuell vereinbart sein. Vergleichen Sie deshalb nicht Listenpreise, sondern die für Sie geltende Aufstellung – und rechnen Sie mit Ihrer tatsächlichen Zahl an Buchungen.

Gelten für Firmenkunden dieselben Verbraucherrechte wie für Privatkunden?

Nein. Ein Unternehmer handelt nicht als Verbraucher, und die Schutzvorschriften für private Konten sind auf ein Geschäftskonto nicht in gleicher Weise anwendbar. Ein Pfändungsschutz besteht nicht. Maßgeblich sind die Kontoführungsbedingungen und die für Geschäftskunden vereinbarten Regelungen.